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   OVG Niedersachsen, 24.05.1994 - 1 M 1066/94   

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https://dejure.org/1994,2490
OVG Niedersachsen, 24.05.1994 - 1 M 1066/94 (https://dejure.org/1994,2490)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 (https://dejure.org/1994,2490)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Mai 1994 - 1 M 1066/94 (https://dejure.org/1994,2490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 106 VwGO; § 89 BauO ND
    Verpflichtung; Gerichtlicher Vergleich; Gebäudebeseitigung; Pächter; Pachtvertrag; Übergang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung; Gerichtlicher Vergleich; Gebäudebeseitigung; Pächter; Pachtvertrag; Übergang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3309
  • NVwZ 1995, 179 (Ls.)
  • BauR 1994, 616
  • BRS 56 Nr. 214
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.1994 - 1 M 1066/94
    Sie ist wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.1.1971- IV C 62.66 -, DÖV 1971, 640) auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß v. 8.1.1985 - 6 OVG B 174/84 - n. v.).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.1994 - 1 M 1066/94
    Ein Vollstreckungshindernis liegt u. a. dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter (Miteigentümer oder sonstige Nebenberechtigte) einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.4.1972, BVerwGE 40, 101; OVG NW, Urteil v.13.2.1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47, Nr. 193 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1987 - 10 A 29/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.05.1994 - 1 M 1066/94
    Ein Vollstreckungshindernis liegt u. a. dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter (Miteigentümer oder sonstige Nebenberechtigte) einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.4.1972, BVerwGE 40, 101; OVG NW, Urteil v.13.2.1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47, Nr. 193 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 5 S 1662/03

    Gerichtlicher Vergleich im Baunachbarstreit - Rechtsnachfolge

    Zur Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 - (NJW 1994, 3309), wonach die Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter übergehe, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen werde; die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungsverpflichtung habe mangels einer dinglichen Wirkung nicht zur Folge, dass das Grundstück und damit das Gebäude gleichsam von vornherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wäre und nur mit dieser Belastung hätte verpachtet werden können; ein gerichtlicher Vergleich wirke lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten; die (landesrechtliche) Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gälten, regele allein die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen; sie sei wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar.
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2022 - 1 ME 106/22

    Bauaufsichtliche Verfügung; Duldungsverfügung; Gemeinschaft der

    Ein solches Hindernis liegt u. a. dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter (Miteigentümer oder sonstige Nebenberechtigte) einzugreifen; in diesem Fall muss mindestens zeitgleich mit dem Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen eine Duldungsverfügung gegenüber dem Dritten ergehen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 -, NJW 1994, 3309 = BRS 56 Nr. 214 = juris Rn. 3 ff.; v. 6.5.2011 - 1 ME 14/11 -, NJW 2011, 2228 = BRS 78 Nr. 202 = juris Rn. 10).
  • VG Regensburg, 29.04.2014 - RO 2 V 13.1436

    Klage auf Titelumschreibung, Prozessvergleich, Gesamtrechtsnachfolge,

    Auch nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (B. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 - juris) geht die Pflicht aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter über, wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen wurde.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2016 - 15 MF 21/15

    Androhung; Anpflanzung; Anpflanzungsgebot; Duldungsverfügung; Ersatzpflanzung;

    36 Denn ein Vollstreckungshindernis liegt nach allgemeinem Verwaltungsvollstreckungsrecht u. a. dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter (Miteigentümer oder sonstige Nebenberechtigte) einzugreifen (vgl. auch zum Folgenden etwa Nds. OVG, Beschl. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 -, juris, sowie Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 15 VwVG, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.09.1998 - 7 L 283/98

    Nachsorgeanordnungen in Form einer Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftige

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2009 - 7 B 1795/08

    Anspruch auf Abbruch eines Geflügelstalls und Beseitigung einer Aufschüttung;

    Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 1 M 1066/94 -, BRS 56 Nr. 214 gibt zu seinen Gunsten im vorliegenden Zusammenhang nichts her, denn dort ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, die vom Eigentümer eines Grundstücks in einem gerichtlichen Vergleich mit der Behörde übernommene Verpflichtung zum Abbruch eines Stallgebäudes gehe mangels dinglicher Wirkung des Vergleichs nicht auf den Pächter über.
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2023 - 1 ME 6/23

    Alleiniger Geschäftsführer; bauaufsichtliche Verfügung; Beseitigungsanordnung;

    Grundsätzlich liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Vollstreckungshindernis vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter einzugreifen; in diesem Fall muss mindestens zeitgleich mit dem Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen eine Duldungsverfügung gegenüber dem Dritten ergehen (Senatsbeschl. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 -, BRS 56 Nr. 214 = NJW 1994, 3309 = juris Rn. 3 ff.; v. 6.5.2011 - 1 ME 14/11 -, BRS 78 Nr. 202 = NJW 2011, 2228 = juris Rn. 10; v. 16.11.2022 - 1 ME 106/22 -, BauR 2023, 194 = juris Rn. 8).
  • VG Minden, 14.11.2017 - 1 L 547/17
    Die in derartigen Fällen zur Durchsetzung des Verwaltungsakts regelmäßig erforderliche Duldungsverfügung gegenüber den (Mit-)Eigentümern, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 42.69 - juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 13.02.1987 - 10 A 29/87 - juris; OVG Nieders., Beschluss vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.1994 - 8 S 52/94 -, juris Rn. 19, war hier entbehrlich, weil der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 18.12.2014 die rechtsirrige Auffassung vertreten hatte, er sei infolge des Eigentumsübergangs auf die Beigeladenen als Bauherr nicht mehr für die Vorlage der geforderten Nachweise verantwortlich.
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